Eine
deutsche Unternehmergesellschaft
UG hat ein Arbeitsverhältnis mit einem
niederländischen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer meldet sich krank. Die UG zahlt ihm keinen Lohn. Der Arbeitnehmer verklagt zuerst die UG, aber die
Gesellschaft hat kein Vermögen. Nun verklagt der Arbeitnehmer den Geschäftsführer
der UG in Person. Haftet der Geschäftsführer für den nicht gezahlten Lohn
persönlich?
Nach ständiger Rechtsprechung des Hoge Raad (3.4.1992 in Sachen Van
Waning/Van der Vliet, NJ 1992,411) haftet der Geschäftsführer, wenn er Alleingesellschafter ist, und wenn Zahlungsunwille vorliegt und nicht Zahlungsfähigkeit.
Der Geschäftsführer muss also glaubhaft machen, dass die Gesellschaft
zahlungsunfähig ist; sonst wird ihm Zahlungsunwille unterstellt und angenommen,
dass er vorhandene Mittel der Gesellschaft nicht für Lohnzahlungen angewendet
hat. Die Haftung beruht auf unerlaubter Handlung nach niederländischem Recht (Rechtbank Limburg,
30.06.2015, ECLI:NL:RBLIM:2015:5479).