Niederländische Unternehmen gewähren ihrer
Hausbank duchgehend ein Pfandrecht an ihren Vorräten. Das gilt für Waren, die im Eigentum des Unternehmens steht. Für Warenlieferungen
unter Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum jedoch erst auf den Käufer über, wenn der Kaufpreis bezahlt wird. Zwar wird dem Käufer in der Regel das Recht
eingeräumt, die Waren im Zuge des üblichen Geschäftsbetriebes zu veräußern und
zu übereignen. Das schließt die Bestellung eines Pfandrechts zur Kreditsicherung aber nicht ein.
Die Bank weiß bei Ausübung des Pfandrechts natürlich nicht, welche Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden und ob sie bereits bezahlt sind. Damit stellt sich die Frage, ob die Bank sich bei Inbesitznahme von Vorräten darauf berufen kann, gutgläubig gehandelt zu haben.
Eine Bank muss regelmäßig damit rechnen, dass ein Unternehmen auch Waren vorrätig hat, die unter Eigentumsvorbehalt stehen und noch nicht bezahlt sind, besonders dann, wenn es dem Unternehmen finanziell so schlecht geht, dass die Bank ihr Pfandrecht ausübt.
Die Bank hatte zwar den Geschäftsführer des Unternehmens bei Inbesitznahme gefragt, ob sich im Betrieb Sachen befänden, die nicht im Eigentum des Unternehmens stünden. Das reichte dem Gericht aber nicht aus. Die Bank muss sich vielmehr bei den Lieferanten erkundigen ob sich noch unbezahlte Waren in den Vorräten befinden.